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Insolvenzrecht - a) COMI

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Insolvenzrecht

a) COMI

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Art. 3 EuInsVO regelt die internationale Zuständigkeit für grenzüberschreitende Insolvenzen innerhalb der EU. Die Norm bestimmt, welcher Mitgliedstaat das (Haupt-)Insolvenzverfahren durchführen muss. Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen („COMI“) hat. Ist der COMI festgestellt, ist an diesem Ort das Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 EuInsVO). Hat der Schuldner noch in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung i.S.d. Art. 2 Nr. 10 EuInsVO, kann dort lediglich ein sog. Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 EuInsVO). Der COMI ist folglich Dreh- und Angelpunkt für die Frage, welcher Mitgliedstaat die internationale Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren hat. Mit dem COMI soll ein klarer Anknüpfungspunkt zur Verfügung gestellt werden, um zu verhindern, dass der Schuldner das günstigste Insolvenzrecht auswählt und Forum Shopping betreibt.EuGH NZI 2022, 539 Rn. 27.

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In Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 EuInsVO ist als COMI (= Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen) der Ort definiert, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht, was aus Sicht eines objektiven Dritten anhand einer Gesamtwürdigung zu bestimmen ist.EuGH NZI 2020, 805 Rn. 19 ff. Dies gilt unterschiedslos für alle Schuldner. Bei einer Gesellschaft ist der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses im Regelfall der erkennbare Ort der Hauptverwaltung.Vgl. BGH NZI 2021, 187 Rn. 15. Das ist der Ort, wo die operativen Entscheidungen des Managements getroffen und umgesetzt werden.Zur Mind of Management-Theorie vgl. Paulus Insolvenzrecht § 4 Rn. 30 f. Befindet sich die Hauptverwaltung erkennbar an einem anderen Ort als dem Satzungssitz, ist die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 EuInsVO, wonach der COMI am Satzungssitz liegt, widerlegt. Wird die Hauptverwaltung nach Insolvenzantragstellung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, bleibt das mit dem Insolvenzantrag befasste Gericht weiter ausschließlich zuständig.EuGH NZI 2022, 539 Rn. 36, 40; BGH NZI 2022, 912 Rn. 8. Kurzfristige Sitzverlegungen (bis zu drei Monate) vor Antragstellung sind unbeachtlich (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1, 2 EuInsVO). Grund ist, missbräuchlichen Manipulationen entgegenzuwirken.BayOblG NZI 2020, 242 Rn. 19; Braun/Tashiro/Delzant EuInsVO Art. 3 Rn. 13.

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Ist der Schuldner eine natürliche Person und selbstständig tätig, wird als COMI der Ort der Hauptniederlassung vermutet (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 EuInsVO). Bei nicht selbstständigen Personen wird nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 EuInsO vermutet, dass der COMI der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 EuInsVO). Pendelt ein Arbeitnehmer über die Grenze, kommt es auf den Schwerpunkt der beruflichen, familiären und kulturellen Beziehungen an.BGH NZI 2017, 320 Rn. 10; Foerste Insolvenzrecht Rn. 751. Dass sich die einzige Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat befindet, widerlegt die Vermutung nicht.EuGH NZI 2020, 805 Rn. 28.

Zwischenergebnis: Hat der Schuldner seinen COMI in Deutschland (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO), ist ein deutsches Gericht für das Insolvenzverfahren international zuständig.

Hinweis

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Hat das Insolvenzgericht die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 EuInsVO bejaht, muss es noch die örtliche Zuständigkeit prüfen. Diese richtet sich nach § 3 InsO. Bejaht das Insolvenzgericht auch die örtliche Zuständigkeit, eröffnet es ein „Hauptinsolvenzverfahren nach der EuInsVO“.

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