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Die EuInsVO gilt in allen Mitgliedstaaten der EU (Ausnahme Dänemark) und regelt bei einer grenzüberschreitenden Insolvenz die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Insolvenzrecht und die Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens.Parzinger NZI 2016, 63 f. Die EuInsVO wurde 2015 reformiert und gilt für Insolvenzverfahren, die nach dem 26.6.2017 eröffnet werden. Nach Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 EuInsVO fallen unter den Anwendungsbereich der EuInsVO das eröffnete Insolvenzverfahren, das Eröffnungsverfahren sowie das StaRUG-Verfahren.Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 37 Rn. 7. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind nach Art. 1 Abs. 2 EuInsVO Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, bestimmte Wertpapierfirmen und Organismen für gemeinsame Anlagen.