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Sind bei einer (Unternehmens-)Insolvenz aufgrund von internationalen Verflechtungen verschiedene Staaten betroffen (z.B. Fluggesellschaft hat in verschiedenen Staaten Vermögen), muss primär geklärt werden, welches Gericht für das Insolvenzverfahren international zuständig ist. Außerdem stellt sich die Frage, ob sich die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf den Staat beschränken, in dem das Verfahren eröffnet wird. Zudem ist klärungsbedürftig, welches Recht Anwendung findet.Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 37 Rn. 2. Antworten gibt das internationale Insolvenzrecht. Es ist in den §§ 335 bis 358 InsO geregelt. Für die EU-Mitgliedstaaten existiert allerdings eine eigene Rechtsverordnung (EU) 2015/848 (EuInsVO), die in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung hat (Art. 249 Abs. 2 S. 2 EGV) und in ihrem Anwendungsbereich den §§ 335 ff. InsO vorgeht.BGH NZI 2017, 457 Rn. 6.