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Insolvenzplanverfahren und StaRUG-Verfahren sind auf die Sanierung von Unternehmen gerichtet. Dennoch gibt es beachtliche Unterschiede. Das StaRUG-Verfahren steht nur im Fall drohender Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung, das Insolvenzplanverfahren kann auch noch im Fall der Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen werden. Als Unterfall eines Insolvenzverfahren ist das Insolvenzplanverfahren öffentlich; demgegenüber erlaubt das StaRUG-Verfahren eine anonyme Restrukturierung. Bezüglich der Auswahl der Planbetroffenen erweist sich das vorinsolvenzliche Verfahren flexibler, da es ein „Gläubigerpicken“ erlaubt.Zu den Vor- und Nachteilen De Bruyn/Ehmke NZG 2021, 661, 672. Demgegenüber sind im Insolvenzplan kraft Gesetzes alle Insolvenzgläubiger einzubeziehen. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung, die dem Unternehmen drei Monate lang Personalkosten „schenkt“, kann im Insolvenzplanverfahren genutzt werden, nicht aber im StaRUG-Verfahren.Grau/Pohlmann/Radunz NZI 2021, 522, 523; Seagon NZI-Beil. 2021, 12, 14. Die liquiditätsentlastende Möglichkeit, (lästige) Verträge zu beenden, steht Unternehmen nur im Insolvenzplanverfahren (§§ 103 ff. InsO) zur Verfügung, ebenso die verkürzten Kündigungsfristen bei Arbeits- (§ 113 InsO) und Mietverträgen (§ 109 InsO).Bork NZI-Beil. 2021, 38, 40. Die Beschaffung von Liquidität durch sog. unechte Massekredite (Hochstufung als Masseverbindlichkeit) ist nur im Insolvenzverfahren, nicht aber im StaRUG-Verfahren möglich.Zuleger NZI-Beil. 2021, 43, 45. Hingegen gewährt das StaRUG anfechtungsrechtliche Privilegien, wenn die Sanierung letztlich scheitert. Durch die §§ 89 ff. StaRUG wird das Anfechtungsrecht deutlich abgeschwächt. So privilegiert § 90 Abs. 1 StaRUG ab Rechtskraft der Planbestätigung eine Anfechtung von Planbestimmungen im Fall einer Folgeinsolvenz.Foerste Insolvenzrecht Rn. 801; näher Madaus NZI-Beil. 2021, 35. Rechtshandlungen, die während der Rechtshängigkeit des Restrukturierungssache vorgenommen wurden, sind nicht nach § 133 InsO anfechtbar (§ 89 StaRUG).