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Die Sanierungsmoderation ist im dritten Teil des StaRUG (§§ 94 ff. StaRUG) geregelt und ist eine eigenständige Maßnahme. Der Sanierungsmoderator wird nur auf Antrag des Schuldners bestellt (§ 94 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Seine Bestellung unterbleibt, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 94 Abs. 1 S. 2, 3 StaRUG). Der Schuldner hat kein Vorschlagsrecht zur Person des Moderators, was zu Recht kritisiert wird.Hoegen NZI-Beil. 2021, 59, 61. Der Sanierungsmoderator ist ein neutraler Mittler (§ 96 Abs. 1 StaRUG). Er soll gemeinsam mit Schuldner und Gläubigern eine Lösung zur Überwindung der Krise entwickeln, die idealerweise zu einem Sanierungsvergleich führt. Auch Dritte können in den Vergleich einbezogen werden (§ 97 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Gedacht ist die Sanierungsmoderation vor allem für kleine Unternehmen. Die Bestellung des Sanierungsmoderators ist grundsätzlich auf drei Monate begrenzt (§ 95 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Für komplexere Verfahren ist sie daher nicht geeignet. Als Hemmschuh kann sich die Vergütung des Moderators erweisen, da nach § 98 i.V.m. § 81 Abs. 2 StaRUG Stundensätze von 350 Euro anfallen können. Zudem bedarf der Sanierungsvergleich als Vergleich nach § 779 BGB der 100 %igen Zustimmung aller Beteiligten,Vgl. Flöther/Swierczok/Schubert StaRUG § 97 Rn. 3. da eine „Zustimmungsersetzung“ in § 97 Abs. 1 StaRUG nicht vorgesehen ist. Die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs durch das Gericht hat nach § 97 Abs. 3 StaRUG lediglich den Vorteil, dass der Vergleich bei einer späteren Insolvenz nur unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG anfechtbar ist. Scheitert die Sanierungsmoderation, kann der Schuldner die Instrumente des zweiten Teils des StaRUG in Anspruch nehmen. Der Sanierungsmoderator bleibt in diesem Fall solange im Amt, bis er abberufen oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird (§ 100 Abs. 1 StaRUG).