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Die Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten obliegt dem Gericht (§ 74 Abs. 2 S. 1 StaRUG). Der Restrukturierungsbeauftragte muss fachlich und persönlich geeignet sowie unabhängig sein (§§ 74 Abs. 1, 78 Abs. 1 StaRUG). Die Anforderungen ähneln denen des § 56 InsO. Nach § 74 Abs. 2 S. 1 StaRUG können der Schuldner oder die Gläubiger oder die Anteilseigner einen Vorschlag zur Person des Restrukturierungsbeauftragten unterbreiten. Das Gericht muss dem Vorschlag des Schuldners folgen, wenn er eine Bescheinigung eines Insolvenzexperten beilegt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, 2 StaRUG erfüllt sind (§ 74 Abs. 2 S. 2 StaRUG). Dieser sog. „mitgebrachte“ Restrukturierungsbeauftragte soll die Planbarkeit sowie die Attraktivität des StaRUG-Verfahrens erhöhen.Ganter NZI 2022, 97, 102. Allerdings kann das Gericht zusätzlich einen Sonderrestrukturierungsbeauftragten bestellen (als „Überwacher-Überwacher“), was die Kosten erhöht und zu Komplikationen führt. Auffallend ist auch, dass dem Schuldner bei einem eigenen Antrag nach § 77 StaRUG kein Vorschlagsrecht zusteht (nach § 78 Abs. 1 findet lediglich § 74 Abs. 1 StaRUG Anwendung).Flöther NZI-Beil. 2021, 48, 50. Der Restrukturierungsbeauftragte erhält eine angemessene Vergütung, im Regelfall maximal 350 Euro pro Stunde (§ 81 Abs. 3 S. 2 StaRUG). Die Stundensätze und die Vergütung werden vom Gericht festgesetzt (§§ 81 Abs. 4, 82, 83 StaRUG).