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Die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag ist in den §§ 77 bis 79 StaRUG geregelt. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 StaRUG muss die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten „zur Förderung der Verhandlungen“ erfolgen, wenn ein Antrag des Schuldners vorliegt. Seine Hauptaufgabe ist es, bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Plans neutral zu unterstützen (§ 79 StaRUG). Ihm können weitere Aufgaben nach § 76 StaRUG zugewiesen werden (§ 77 Abs. 2 StaRUG). Auch den Gläubigern steht das Recht auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zu, sofern ein Gläubigerquorum von mehr als 25% der Summenmehrheit in einer Gruppe erreicht und die Kostenübernahme garantiert wird (§ 77 Abs. 1 S. 2 StaRUG).