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Insolvenzrecht - I. Bestellung von Amts wegen

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Insolvenzrecht

I. Bestellung von Amts wegen

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Ein Restrukturierungsbeauftragter kann entweder auf Antrag oder von Amts wegen bestellt werden. Nach § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StaRUG muss das Gericht ihn von Amts wegen bestellen, wenn Rechte von Verbrauchern oder KKMU (Kleinst-, Klein- und Mittlere Unternehmen) betroffen sind. Gleiches gilt, wenn eine Stabilisierungsordnung beantragt wird, die sich im Wesentlichen gegen alle Gläubiger richtet (§ 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StaRUG) oder wenn der Plan nach Verfahrensabschluss eine Planüberwachung vorsieht (§ 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StaRUG). In allen drei Fällen darf das Gericht von der Bestellung absehen, wenn sie nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist (§ 73 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Das ist bei überschaubaren Verhältnissen der Fall.AG Hamburg NZI 2022, 437 Rn. 25. Falls eine Planbestätigung lediglich über einen Cross-Class-Cram-Down erreichbar und dies absehbar ist, muss ebenfalls ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden (§ 73 Abs. 2 S. 1 StaRUG). In § 73 Abs. 3 StaRUG ist die fakultative Bestellung von Amts wegen vorgesehen. Hier kann der Restrukturierungsbeauftragte als Sachverständiger zur Unterstützung des Gerichts bestellt werden (§ 73 Abs. 3 StaRUG).

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§ 76 StaRUG ist die zentrale Norm für das Aufgabenspektrum des Restrukturierungsbeauftragten. Werden ihm Gründe für die Aufhebung des Verfahrens bekannt, muss er diese dem Gericht mitteilen (§ 76 Abs. 1 StaRUG). Sind Verbraucher oder KKMU beteiligt, muss der Restrukturierungsbeauftragte nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG über die Art des Abstimmungsverfahrens (privatautonom oder gerichtlich) entscheiden. Er muss zudem aktiv bei der Planerstellung mitwirken (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG). Das Gericht kann dem Restrukturierungsbeauftragten zusätzlich die Aufgabe übertragen, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen oder eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 lit. a und b StaRUG). Der Schuldner kann des Weiteren verpflichtet werden, Zahlungen anzuzeigen und die Zustimmung des Restrukturierungsbeauftragten bei außergewöhnlichen Zahlungen einzuholen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG). Im Fall einer Stabilisierungsanordnung prüft der Restrukturierungsbeauftragte fortlaufend die Anordnungsvoraussetzungen (§ 76 Abs. 3 StaRUG). Bei einer Planbestätigung nimmt er zur Frage Stellung, ob die drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt und die Bestandsfähigkeit sichergestellt wird (§ 76 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 StaRUG). Er kann verpflichtet werden, die Zustellungen durchzuführen (§ 76 Abs. 6 StaRUG). Der Schuldner muss dem Restrukturierungsbeauftragten Einsicht in die Bücher gewähren und Auskünfte geben (§ 76 Abs. 5 StaRUG). Bei Pflichtverletzungen ist der Restrukturierungsbeauftragte, der sein Amt gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen muss (§ 75 Abs. 4 S. 1, 2 StaRUG), zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei haftet er allen Betroffenen, nicht nur den Planbetroffenen, auf Schadensersatz (§ 75 Abs. 4 S. 3 StaRUG).

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