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Wird die Bestätigung des Plans durch gerichtlichen Beschluss abgelehnt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 66 Abs. 1 S. 2 StaRUG), wird der Plan bestätigt, steht sie jedem Planbetroffenen zu (§ 66 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Die Anforderungen an die Zulässigkeit sind ähnlich hoch wie im Insolvenzplanverfahren. Die sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss ist nur zulässig, wenn der Planbetroffene dem Plan im Abstimmungsverfahren widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat; zudem muss er glaubhaft machen, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt ist als ohne Plan und dass im Plan keine Rücklagen als Ausgleich für die Schlechterstellung gebildet wurden (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 StaRUG). Diese strengen Anforderungen gelten allerdings nur, wenn der Planbetroffene auf sein Recht zum Widerspruch hingewiesen wurde (§ 66 Abs. 3 StaRUG). Durch den Hinweis soll eine Überrumpelung der Planbetroffenen vermieden werden. Die sofortige Beschwerde ist im StaRUG-Verfahren eher „harmlos“. Da die Wirkungen des Restrukturierungsplans bereits mit Verkündung in Kraft treten (§ 67 Abs. 1 StaRUG), verzögert die sofortige Beschwerde den Planvollzug nicht. Jedoch kann ein Planbetroffener nach § 66 Abs. 4 StaRUG die aufschiebende Wirkung beantragen, wenn der Vollzug mit nicht rückgängig zu machenden Nachteilen für den Planbetroffenen einhergeht, die außer Verhältnis zu den Vorteilen des Plans stehen (§ 66 Abs. 4 StaRUG). Auf Antrag des Schuldners weist das Landgericht als Beschwerdegericht die Beschwerde des Planbetroffenen unverzüglich zurück, wenn die alsbaldige Rechtskraft der Planbestätigung vorrangig erscheint und kein schwerer Rechtsverstoß vorliegt (§ 66 Abs. 5 S. 1, 2 StaRUG).Zu der teils missglückten Regelung Jungmann NZI 2022, 353. In diesem Fall steht dem Beschwerdeführer ein Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner wegen des Planvollzugs zu. Zuständig für die Schadensersatzklage ist das Beschwerdegericht (§ 66 Abs. 5 S. 4 StaRUG).