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Die Wirkungen des bestätigten Restrukturierungsplans finden sich in den §§ 67 ff. StaRUG. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 StaRUG treten die gestaltenden Wirkungen des Plans bereits mit dem Bestätigungsbeschluss ein. Der Eintritt der Rechtskraft ist nicht erforderlich. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf alle Planbetroffenen, auch diejenigen, die gegen den Plan gestimmt oder nicht an der Abstimmung teilgenommen haben (§ 67 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Die Befreiung des Schuldners von Verbindlichkeiten wirkt grundsätzlich auch für die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 67 Abs. 2 StaRUG). Die Rechte der Restrukturierungsgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen werden hingegen nicht berührt (§ 67 Abs. 3 StaRUG). Eine weitere Wirkung ist der Ausschluss der Differenzhaftung nach § 67 Abs. 5 StaRUG. Wird bei einem Debt-Equity-Swap eine als Sacheinlage eingebrachte Forderung überbewertet, kann der Schuldner keine Ansprüche gegen den Einbringenden geltend machen. Willensmängel beim Planangebot oder bei der Planannahme gelten mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restrukturierungsplans als geheilt (§ 67 Abs. 6 StaRUG).
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Sind Anteilsrechte in den Plan einbezogen oder werden Rechte an Gegenständen begründet, übertragen oder aufgehoben, bedarf es keiner notariellen Beurkundung, da § 68 Abs. 1 StaRUG vorsieht, dass die Willenserklärungen als in der vorgegebenen Form abgegeben sind. Diese Vorgabe hat auch das Registergericht zu beachten. Umstritten ist allerdings, ob dem Registergericht darüber hinaus eine eigene materiell-rechtliche Prüfungskompetenz der im Plan getroffenen Maßnahmen zusteht. Die überwiegende Meinung lehnt dies ab.Zum Prüfungsumfang des Registergerichts näher Mulert/Steiner NZG 2021, 673, 681 f.
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Der rechtskräftig bestätigte Restrukturierungsplan ist Vollstreckungstitel, der den Gläubigern die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ermöglicht, sofern ihre Forderungen als unbestritten ausgewiesen sind (§ 71 Abs. 1 StaRUG). Eine weitere Besonderheit enthält § 90 Abs. 1 StaRUG. Danach ist die Anfechtung von Planbestimmungen sowie Rechtshandlungen zum Planvollzug ab Rechtskraft des Plans ausgeschlossen.Foerste Insolvenzrecht Rn. 801. Eine weitere Planwirkung findet sich in § 69 Abs. 1 StaRUG, wonach erlassene oder gestundete Forderungen wieder aufleben, wenn der Schuldner mit der Erfüllung erheblich in Rückstand gerät und diese auch nach Fristsetzung nicht erfüllt. Kommt es zur Insolvenzeröffnung, leben die Forderungen ebenfalls wieder auf (§ 69 Abs. 2 StaRUG).