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Nach § 62 StaRUG muss das Gericht die Planbestätigung versagen, wenn vor der Planbestätigung versprochene Maßnahmen nicht umgesetzt wurden (z.B. die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder die Änderung der Anleihebedingungen).BeckOK StaRUG/Skauradszun StaRUG § 62 Rn. 5.
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§ 63 StaRUG nennt weitere Versagungsgründe, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG). Zudem ist sie zu versagen, wenn der Schuldner die Vorschriften über den Inhalt, das Verfahren und die Annahme des Plans nicht beachtet hat, der Verstoß erheblich ist und der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG). Hier ist insbesondere zu prüfen, ob die Planbetroffenen sachgerecht ausgewählt wurden (§ 8 StaRUG)AG Hamburg NZI 2022, 434 Rn. 16. und ob der Plan die erforderlichen Mehrheiten (§§ 25 ff. StaRUG) erreicht hat. Liegt der Mangel darin, dass die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung (§§ 26–28 StaRUG) wegen einer unzutreffenden Unternehmensbewertung nicht vorlagen, ist dies aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag zu beachten (§ 63 Abs. 2 StaRUG). Ein weiterer Versagungsgrund ist in § 63 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG enthalten. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine (finanzielle) Erfüllung der im Plan gestalteten Ansprüche und der übrigen Ansprüche als offensichtlich unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wird im Plan die Zuführung neuer Liquidität (von Dritten/von Gesellschaftern) garantiert, muss das Gericht prüfen, ob das Restrukturierungskonzept schlüssig ist, von zutreffenden Gegebenheiten ausgeht und begründete Aussicht auf Erfolg hat (§ 63 Abs. 3 StaRUG). Zur Klärung der betriebswirtschaftlichen Fragen kann das Gericht von Amts wegen (§ 39 Abs. 1 StaRUG) einen Sachverständigen beauftragen. Schließlich ist die Planbestätigung zu versagen, wenn die Planannahme mit unlauteren Mitteln herbeigeführt wurde (§ 63 Abs. 5 StaRUG).Braun StaRUG/Fendel StaRUG § 63 Rn. 16.
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In § 64 StaRUG ist der Minderheitenschutz verankert (angelehnt an § 251 InsO). Das Gericht hat die Planbestätigung auf Antrag eines Planbetroffenen zu versagen, wenn der Betroffene bereits im Abstimmungsverfahren gegen den Plan gestimmt hat und er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird als ohne Plan (§ 64 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Die Glaubhaftmachung erfordert einen substantiierten Vortrag des Betroffenen zur Schlechterstellung. Enthält der Plan eine Vorsorgeklausel (= Bereitstellung von Mitteln zum Ausgleich der Schlechterstellung), ist der Antrag abzuweisen. Ob die Ausgleichspflicht tatsächlich besteht, ist in einem separaten Zivilprozess zu klären (§ 64 Abs. 3 S. 1 StaRUG).