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Insolvenzrecht - 1. Grundlagen

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Insolvenzrecht

1. Grundlagen

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Das vierte in § 29 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG genannte Instrument ist die Planbestätigung (§§ 60 ff. StaRUG). Sie ist zwingend erforderlich, wenn der Plan eine Zustimmung von 75 % oder mehr, aber keine 100 %ige Zustimmung erreicht. Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht nach § 60 Abs. 1 S. 1 StaRUG den Plan durch Beschluss. Die Planbestätigung ist unabhängig davon möglich, ob der Abstimmungsprozess gerichtlich oder außergerichtlich durchgeführt wurde. Der Antrag kann bereits im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt werden (§ 60 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Ist keine gerichtliche Abstimmung vorausgegangen, muss der Schuldner neben dem Planbestätigungsantrag den zur Abstimmung gestellten Plan und eine Dokumentation des Abstimmungsergebnisses und -verfahrens vorlegen (§ 60 Abs. 1 S. 3 StaRUG). Das Restrukturierungsgericht kann die Planbetroffenen vor der Planbestätigung anhören (§ 61 S. 1 StaRUG) Für die Anhörung ist ein mündlicher Termin anzuberaumen, sofern die Abstimmung privatautonom erfolgt ist (§ 61 S. 2 StaRUG).

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