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Beendet wird die Stabilisierungsanordnung, wenn einer der in § 59 StaRUG genannten Gründe vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner die Aufhebung beantragt (Nr. 1). Von Amts wegen ist die Anordnung aufzuheben, wenn die Anzeige nach § 31 Abs. 4 StaRUG ihre Wirkung verloren hat (Nr. 2) oder der Schuldner nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten, angemessenen Frist keinen Entwurf des Restrukturierungsplans übermittelt hat (Nr. 3) oder der Schuldner seine Geschäftsführung nicht an den Interessen der Gläubiger ausrichtet (Nr. 4). Letzteres ist der Fall, wenn der Schuldner die Auskehrpflichten des § 54 Abs. 2 StaRUG nicht beachtet oder wenn die in § 59 Abs. 1 Nr. 4 lit. a bis b StaRUG aufgezählten Indizien (z.B. mangelhafte Buchführung) vorliegen. Auch Gläubiger können die Aufhebung beantragen (§ 59 Abs. 2 StaRUG). Die Anordnung endet zudem automatisch, wenn der Plan bestätigt oder versagt wird (§ 59 Abs. 4 StaRUG).Riedemann in: Pannen/Riedemann/Smid StaRUG § 59 Rn. 18.