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§ 55 Abs. 1 S. 1 StaRUG modifiziert das Leistungsstörungsrecht, indem er das Recht des Gläubigers, im Fall rückständiger Leistungen Vertragsbeendigungs- oder -abänderungsrechte geltend zu machen, einschränkt. Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung mit einer Zahlung im Rückstand (z.B. Leasingrate), kann sich der Gläubiger nicht auf die Einrede aus § 273 BGB oder auf ein Kündigungsrecht (Lösungsklausel) berufen, sofern der Schuldner auf die Leistung angewiesen ist (§ 55 Abs. 1, 2 StaRUG).[1]Näher Kührt/Pette NZI 2022, 927, 930 f.; Braun StaRUG/Riggert StaRUG § 55 Rn 3 ff. Die Einrede aus § 320 BGB (bei gegenseitigen Verträgen) wird dem Gläubiger aber nicht genommen. Kreditinstitute haben nach § 55 Abs. 3 S. 2 StaRUG weiterhin die Möglichkeit, den Kreditvertrag wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (§ 490 Abs. 1 BGB) vor Auszahlung des Darlehensbetrags zu kündigen. Tritt durch die Kündigung Zahlungsunfähigkeit ein, ist das Gericht an sich verpflichtet, das Restrukturierungsverfahren aufzuheben (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 StaRUG). Hier hilft die Norm des § 33 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 3 StaRUG. Danach kann das Gericht von der Aufhebung absehen, wenn die Zahlungsunfähigkeit gerade daraus resultiert, dass ein Planbetroffener seine Forderung gekündigt oder fällig gestellt hat. Eine weitere Folge der Stabilisierungsanordnung ist, dass Gläubiger in dieser Phase keinen Insolvenzantrag (§ 14 InsO) stellen können (§ 58 StaRUG).