Inhaltsverzeichnis
650
Die Anordnung der Stabilisierungsmaßnahmen umfasst maximal einen Zeitraum drei Monaten (§ 53 Abs. 1 StaRUG). Folge- und Neuanordnungen sind möglich (§§ 52, 53 Abs. 2 StaRUG). Wird eine gerichtliche Planbestätigung angestrebt, ist eine Folgeanordnung bis zu acht Monaten zulässig (§ 53 Abs. 3 StaRUG). Nach § 51 Abs. 4 StaRUG kann die Anordnung gegenüber einzelnen oder allen Gläubigern ergehen.