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Je nach Antrag des Schuldners kann das Restrukturierungsgericht eine Vollstreckungs- oder eine Verwertungssperre oder beide zusammen anordnen (vgl. § 49 Abs. 1 StaRUG). Die Anordnung einer Vollstreckungssperre bedeutet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG). Die Anordnung kann sich auf das bewegliche und das unbewegliche Vermögen beziehen. Die Vollstreckungsorgane müssen die Anordnung von Amts wegen beachten (vgl. § 775 Nr. 2 ZPO, § 30g Abs. 1 S. 1 ZVG).Näher Becker Insolvenzrecht § 18 Rn. 30, 31. Die Anordnung einer Verwertungssperre ist auf Gegenstände des beweglichen Vermögens beschränkt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG). Sie hat zur Folge, dass Gläubiger, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aus- oder Absonderung berechtigt wären, ihre Rechte während der Dauer der Anordnung nicht durchsetzen können, sofern die Gegenstände für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind. Den Schuldner treffen nach § 54 StaRUG Ausgleichspflichten. Der durch die Nutzung eintretende Wertverlust ist durch fortlaufende Zahlungen auszugleichen (§ 54 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Zieht der Schuldner weiterhin gemäß den vertraglichen Vereinbarungen die sicherungsabgetretenen Forderungen ein oder macht er von Verarbeitungsklauseln Gebrauch, hat er die Erlöse an die Sicherungseigentümer herauszugeben oder separat zu verwahren (§ 54 Abs. 2 S. 1 StaRUG). Die Erlöse stehen folglich nicht für die Betriebsfortführung zur Verfügung. Da dem Schuldner damit Liquidität fehlt, können abweichende Vereinbarungen (vgl. § 52 Abs. 2 S. 2 StaRUG) mit den Gläubigern getroffen werden.Zuleger NZI-Beil. 2021, 43, 44; Knauth NZI 2021, 158, 161 f. Bei Verstößen haftet die Geschäftsführung nach § 57 S. 3 StaRUG.