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Die Stabilisierungsanordnung darf nur ergehen, wenn die vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist (§ 51 Abs. 1 S. 1, 2 StaRUG). Sind Umstände bekannt, dass die Planung auf unzutreffenden Tatsachen beruht, die Restrukturierung aussichtslos ist, der Schuldner (noch nicht) drohend zahlungsunfähig ist oder die beantragte Anordnung zur Zielerreichung nicht erforderlich ist, muss die Anordnung unterbleiben (§ 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 StaRUG).Näher Riggert NZI-Beil. 2021, 40, 41. Möglich ist eine provisorische Anordnung für 20 Tage, wenn behebbare Mängel vorliegen (§ 51 Abs. 1 S. 3 StaRUG).