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Die Stabilisierungsanordnung setzt einen Antrag des Schuldners voraus (§ 49 Abs. 1 StaRUG). Dem Antrag sind ein tagesaktueller Entwurf des Restrukturierungsplans und eine sechsmonatigeVom 9.11.2022 bis 31.12.2023 beträgt der Zeitraum vier Monate (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SanInsKG). Finanzplanung (§ 50 Abs. 2 StaRUG) beizufügen. Zudem muss der Schuldner nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StaRUG angeben, ob er sich mit Lohn- oder Steuerforderungen in Verzug befindet, ob zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre Verwertungs- oder Vollstreckungssperren angeordnet wurden und ob er in den letzten drei Geschäftsjahren seine Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB erfüllt hat. Nach § 50 Abs. 1 StaRUG hat der Schuldner außerdem die beantragten Stabilisierungsmaßnahmen nach Inhalt, Adressatenkreis und Dauer konkret zu bezeichnen.