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Um den Erfolg des Restrukturierungsplans nicht zu gefährden, kann es während der Dauer des Restrukturierungsverfahrens sinnvoll sein, Gläubiger von der Einzelzwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen abzuhalten. Das dritte Instrument, das als Stabilisierung bezeichnet wird (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG), ist an die in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 5 InsO normierten Sicherungsmaßnahmen angelehnt.Becker Insolvenzrecht § 18 Rn. 24. Das Gericht kann eine Verwertungs- und/oder eine Vollstreckungssperre anordnen (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StaRUG).