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Das zweite Instrument ist die gerichtliche Vorprüfung (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG). Sie ist in den §§ 46–48 StaRUG geregelt und hat den Zweck, bereits im Vorfeld alle Hindernisse zu identifizieren, die einer späteren Planbestätigung im Wege stehen können. Wie bereits dargestellt, kann die Vorprüfung innerhalb des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens nach § 46 StaRUG erfolgen. Daneben wird ein „separates Vorprüfungsverfahren“ angeboten, das der Schuldner beantragen kann, wenn er die Planabstimmung selbst durchführen will (§ 47 S. 1 StaRUG).
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Gegenstand der Vorprüfung kann gem. § 47 S. 2 StaRUG, genau wie in der Vorprüfung nach § 46 Abs. 1 S. 2 StaRUG, jede Frage sein, die für die Planbestätigung erheblich ist. In § 47 S. 3 StaRUG wird explizit auf die Beispielfragen des § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3 StaRUG verwiesen. So können Fragen zur Einteilung der Planbetroffenen (Nr. 1), zu den Stimmrechten (Nr. 2) sowie zum Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit (Nr. 3) gestellt werden. Daneben können auch Fragen eingereicht werden, die für die Planbestätigung im Rahmen des § 63 StaRUG, der Versagungsgründe enthält, eine Rolle spielen.Beispiel für einen möglichen Fragenkatalog bei Frind NZI 2021, 609, 611. Auch Fragen zur privatautonomen Abstimmung selbst (§§ 17 bis 22 StaRUG) können vorgelegt werden. Die Planbetroffenen sind anzuhören. Die Anhörung kann in einem Anhörungstermin oder schriftlich erfolgen (§ 48 Abs. 2 S. 2 StaRUG). Dass die Gläubiger frühzeitig rechtliches Gehör erhalten, ist ein großes Plus des Vorprüfungsverfahrens, da es Vertrauen schaffen kann. Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem (nicht bindenden) Hinweisbeschluss zusammen (§ 48 Abs. 2 S. 1, 2 StaRUG).Braun StaRUG/Hirte StaRUG § 48 Rn. 6. Die Frist für den Hinweisbeschluss beträgt zwei Wochen. Die kurze Frist verdeutlicht, dass Sachverständige nur im Ausnahmefall zur Klärung der Fragen eingeschaltet werden sollen (§ 39 Abs. 1 StaRUG).Näher Frind NZI 2021, 609, 611 f. Der Hinweisbeschluss ist den Planbetroffenen bekannt zu geben. Will das Gericht später von seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung abweichen, muss es den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 38 S. 1 StaRUG i.V.m. § 139 ZPO).BeckOK InsR/Wilke StaRUG § 46 Rn. 25.