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Insolvenzrecht - b) Cross-Class-Cram-Down

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Insolvenzrecht

b) Cross-Class-Cram-Down

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Wird in einer Gruppe die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, kann das „Nein“ der Gruppe unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG ersetzt werden. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StaRUG gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt sind als sie ohne den Plan stünden (Nr. 1), sie angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden (Nr. 2) und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (Nr. 3). Sind lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die Zustimmung einer Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG). Die Zustimmungsfiktion nach § 26 StaRUG, die an § 245 InsO angelehnt ist, wird als Cross-Class-Cram-Down bezeichnet.Vgl. Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 15.

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Ob eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung vorliegt, richtet sich nach § 27 StaRUG (sog. absolute Priorität).Spahlinger NZI-Beil. 2021, 32, 34. Unterschieden wird zwischen Gläubigern und Anteilseignern. Ein Gläubiger ist angemessen beteiligt, wenn kein planbetroffener Gläubiger Werte erhält, die seinen Anspruch übersteigen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG). Zudem darf der Schuldner bzw. dessen Anteilseigner keinen wirtschaftlichen Wert erhalten, es sei denn, dieser wird vollumfänglich durch eine Leistung ausgeglichen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG). Drittens dürfen andere Gläubiger, die in einem Insolvenzverfahren gleichrangig wären, nicht bessergestellt werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG). Ausnahmen dazu finden sich in § 28 StaRUG. So darf der Schuldner bzw. seine Anteilseigner ausnahmsweise (entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) am Unternehmensvermögen beteiligt bleiben, sofern seine Mitwirkung an der Fortführung des Unternehmens unerlässlich ist, um den Plan zu verwirklichen (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG) oder wenn der Eingriff in die Gläubigerrechte geringfügig ist (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG). Nach § 28 Abs. 1 S. 1 StaRUG dürfen einzelne Gläubiger (entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG) bevorzugt werden, wenn dies wegen der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten sachgerecht ist. Die Bevorzugung ist nie sachgerecht, wenn auf die Gläubiger der überstimmten Gruppe mehr als 50 % der Stimmrechte aller Gläubiger der gleichen Rangklasse fallen (§ 28 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Wer die Hauptlast der Sanierung trägt, soll nicht benachteiligt werden.Braun StaRUG/Herzig StaRUG § 28 Rn. 5.

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Für eine angemessene Beteiligung der Anteilseigner sind in § 27 Abs. 2 StaRUG zwei Voraussetzungen genannt. Kein planbetroffener Gläubiger darf mehr als 100 % seiner Forderung erhalten (Nr. 1) und kein einzelner Anteilseigner darf gegenüber anderen Anteilseignern bevorzugt werden (Nr. 2). Möglich bleibt der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG, d.h. wenn die Mitwirkung unerlässlich ist.

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