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Genaueres zum Stimmrecht und zu den Mehrheitserfordernissen ist in den §§ 24 bis 28 StaRUG geregelt. Nur die Planbetroffenen haben ein Stimmrecht (§ 24 Abs. 1 StaRUG), wobei das Wertprinzip gilt.Becker Insolvenzrecht § 18 Rn. 15. Nach § 25 Abs. 1 StaRUG stimmt jede Gruppe über den Plan gesondert ab. Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist gem. § 25 Abs. 1 StaRUG erforderlich, dass in jeder Gruppe mindestens 75 % der (= aller) Stimmrechte dem Plan zugestimmt haben. Es kommt also nicht auf die abstimmenden Mitglieder, sondern auf alle Stimmberechtigten in der Gruppe an.Braun StaRUG/Herzig StaRUG § 25 Rn. 4; Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 34 Rn. 1. Die qualifizierte Mehrheit von 75 % „Ja-Stimmen“ stellt eine Abweichung zum Insolvenzplan dar; dort ist eine Kopf- und Summenmehrheit erforderlich.
Hinweis
Haben nicht 100 % der Planbetroffenen ihre Zustimmung gegeben, ist stets eine Planbestätigung (Instrument Nr. 4) erforderlich. Hier prüft das Gericht, ob die 75 %-Quote erreicht worden ist.