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Der Ablauf liegt im Ermessen des Schuldners; die gesetzlichen Mindestanforderungen sind einzuhalten. Der Schuldner muss den Planbetroffenen ein (schriftliches) Planangebot unterbreiten. Dieses muss einen deutlichen Hinweis enthalten, dass der mehrheitlich angenommene Plan bei gerichtlicher Bestätigung auch gegenüber den Planbetroffenen wirkt, die mit „Nein“ stimmen (§ 17 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Das Planangebot muss den vollständigen Restrukturierungsplan nebst Anlagen (§ 17 Abs. 1 S. 2 StaRUG) sowie die Gruppenzuordnung und die Stimmrechte (§ 17 Abs. 2 StaRUG) enthalten. Zugleich muss der Schuldner für die Annahmeerklärungen, die schriftlich erfolgen (§ 17 Abs. 4 S. 2 StaRUG), eine mindestens 14-tägige Annahmefrist (§ 19 S. 1, 2 StaRUG) gewähren. Der Fristbeginn ist gesetzlich nicht geregelt, so dass der Schuldner einen genauen Tag (z.B. Postzustellung) vorgeben sollte.Vgl. BeckOK StaRUG/Spahlinger StaRUG § 19 Rn. 6 ff. Die Gläubiger haben das Recht, einen Erörterungstermin zu beantragen (§ 17 Abs. 3 StaRUG). Statt im schriftlichen Verfahren kann Schuldner den Plan in einer Präsenz-Versammlung zur Abstimmung stellen (§ 20 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Er muss das Verfahren dokumentieren (§ 22 StaRUG). Erklären alle Planbetroffenen die Annahme des Planangebots, entfaltet der Restrukturierungsplan auf rein vertraglicher Grundlage (Vergleichsschluss nach § 779 BGB) Wirkung. Findet der Plan keine 100%ige Zustimmung, kann der Schuldner den Weg der gerichtlichen Planbestätigung suchen (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 60 ff. StaRUG).