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Dem Restrukturierungsplan ist eine Erklärung, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt und die Bestandsfähigkeit sichergestellt wird (§ 14 Abs. 1 StaRUG), beizufügen. Zudem muss eine Vermögensübersicht (§ 14 Abs. 2 S. 1 StaRUG) sowie ein Ergebnis- und Finanzplan beigelegt werden (§ 14 Abs. 2 S. 2, 3 StaRUG). Schließlich muss der Plan die Mindestangaben der Anlage zum StaRUG enthalten (§ 5 S. 2 StaRUG), wie Firma, Registergericht etc. Eine Checkliste für Restrukturierungspläne findet sich unter www.bmjv.bund.de (§ 16 StaRUG).