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Insolvenzrecht - a) Gruppenbildung

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Insolvenzrecht

a) Gruppenbildung

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Im Restrukturierungsplan muss dargestellt werden, in welche Forderungen eingegriffen wird und wie die Gruppenbildung erfolgt (vgl. §§ 9, 17 StaRUG).Braun StaRUG/Böhm StaRUG § 6 Rn. 4. Die Gruppenbildung ist strategisch wichtig, da es bei einer gerichtliche Bestätigung des Plans genügt, wenn mindestens 75 % in jeder Gruppe dem Plan zustimmen.Vgl. Spahlinger NZI-Beil. 2021, 32. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 StaRUG sind folgende Pflichtgruppen zu bilden: Jeweils eine Gruppe bilden die Inhaber von Absonderungsanwartschaften (Nr. 1), die Inhaber von einfachen Restrukturierungsforderungen (Nr. 2) und von nachrangigen Restrukturierungsforderungen (Nr. 3) sowie die Inhaber von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten (Nr. 4). Kleingläubiger sind in einer eigenen Gruppe zusammenzufassen (§ 9 Abs. 2 S. 4 StaRUG). Auch Anleihegläubiger bilden eine eigene Gruppe (§ 19 Abs. 4, 6 SchVG). Dem Schuldner ist es erlaubt, die Gruppen zu unterteilen, sofern er für die jeweilige Untergruppe gemeinsame wirtschaftliche Interessen nachweisen kann (§ 9 Abs. 2 S. 1 StarUG). Ihm steht ein weiter Ermessenspielraum zu, so dass auch taktische Überlegungen möglich sind.AG Hamburg NZI 2021, 544 Rn. 13; Spahlinger NZI-Beil. 2021, 32. Innerhalb jeder Gruppe gilt das Gleichbehandlungsgebot (§ 10 Abs. 1 StaRUG).

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