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Insolvenzrecht - 3. Restrukturierungsanzeige

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Insolvenzrecht

3. Restrukturierungsanzeige

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Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente ist die Restrukturierungsanzeige (§ 31 Abs. 1 StaRUG), die zur Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache führt (§ 31 Abs. 3 StaRUG). Bei juristischen Personen ist das Vertretungsorgan anzeigebefugt.BeckOK StaRUG/Kramer StaRUG § 31 Rn. 25 ff. Ob im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist, wird streitig diskutiert.Balthasar NZI-Beil. 2021, 18, 20 f. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 StaRUG enthält Vorgaben, welche Unterlagen der Restrukturierungsanzeige beizufügen sind. Vorzulegen sind der Entwurf des Restrukturierungsplans bzw. eines Sanierungsplans (Grobkonzept) (Nr. 1), die Darstellung des Verhandlungsstands mit den Stakeholdern des Unternehmens (Nr. 2) sowie der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der StaRUG-Pflichten (Nr. 3). Nach § 31 Abs. 2 S. 2 StaRUG muss der Schuldner zudem angeben, ob Rechte von Verbrauchern oder KKMU (Kleinst-, Klein- und Mittlere Unternehmen) betroffen sind. Zweck ist, dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Restruktionierungsbeauftragter bestellt werden muss.Balthasar NZI-Beil. 2021, 18, 19.

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Während der Rechtshängigkeit ruht die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO (§ 42 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Für die Vertretungsorgane besteht jedoch die Pflicht, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen (§ 42 Abs. 1 S. 2 StaRUG).Näher Köllner NZI-Beil. 2021, 71. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist strafbewehrt (§ 42 Abs. 3 StaRUG).

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