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Nach § 29 Abs. 1 StaRUG stehen die Instrumente nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) zur Verfügung (§ 29 Abs. 1 StaRUG). Ist der Schuldner zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO), ist das StaRUG-Verfahren ausgeschlossen. Dementsprechend sieht § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StaRUG vor, dass das Restrukturierungsverfahren aufzuheben ist, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten. Ist das Verfahren schon weit fortgeschritten, kann das Gericht von der Aufhebung absehen, wenn sie offensichtlich nicht dem Interesse der Gesamtheit der Gläubiger entspricht (§ 33 Abs. 2 S. Nr. 1 Hs. 2 StaRUG) oder die Zahlungsunfähigkeit durch die Kündigung einer im Plan gestalteten Forderung herbeigeführt wurde (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 3 StaRUG). Grund ist, dass ein einzelner Gläubiger durch die Kündigung seiner Forderung nicht die Macht bekommen soll, die Restrukturierung zu verhindern.Pluta NZI-Beil. 2021, 22, 24.