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Die Instrumente des StaRUG stehen allen insolvenzfähigen Schuldnern offen (§ 30 Abs. 1 S. 1 StaRUG i.V.m. § 11 InsO). Eine Einschränkung ergibt sich aus § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG; natürliche Personen dürfen die Instrumente nur nutzen, sofern sie unternehmerisch tätig sind. Verbraucher sind damit ausgeschlossen.