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Im Restrukturierungsplan (§§ 2 ff. StaRUG) wird (ähnlich wie in einem Insolvenzplan) festgelegt, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen geändert werden soll. Während der Insolvenzplan zwingend vom Insolvenzgericht bestätigt werden muss, sieht das StaRUG als „Grundmodell“ vor, dass sich Schuldner und Gläubiger aufgrund einer vom Schuldner selbst organisierten Abstimmung (§§ 17 ff. StaRUG) über den Restrukturierungsplan einigen. Stimmen alle Planbetroffenen (100 %) dem Restrukturierungsplan zu, ist ein nach allgemeinem Vertragsrecht bindender Vergleich i.S.d. § 779 BGB geschlossen. Dieses „Grundmodell“ scheitert aber, wenn nur ein einziger Planbetroffener gegen den Plan stimmt. Zur Lösung des Problems werden dem Schuldner vier Instrumente aus dem „Werkzeugkasten“ des § 29 Abs. 2 StaRUG bereitgestellt. Zum einen kann der Schuldner ein gerichtliches Planabstimmungsverfahren beantragen. Das ist Instrument Nr. 1 (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG). Allerdings gilt das Erfordernis einer 100 %igen Zustimmung auch für das gerichtliche Abstimmungsverfahren. Lehnen einzelne Gläubiger den Plan ab, kann das Instrument Nr. 4, die gerichtliche Planbestätigung (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG) Abhilfe schaffen. Bestätigt das Gericht den Plan, ist der Plan angenommen, wenn eine Mehrheit von 75 % in jeder Gruppe dem Plan zugestimmt hat (§ 60 i.V.m § 25 StaRUG), egal ob darüber gerichtlich oder privat abgestimmt wurde. Wird die Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, kann der Plan sogar gegen den Willen einer ganzen Gruppe bestätigt werden (§ 26 StaRUG). Die Planbestätigung ist damit das wichtigste und schärfste Instrument des StaRUG.Vgl. Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 33. Ergänzend bietet das StaRUG als Instrument Nr. 2 die gerichtliche Vorprüfung an (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG). Mit diesem Instrument können frühzeitig Planhindernisse aus dem Weg geräumt werden. Instrument Nr. 3 ist die „Stabilisierung“ des Unternehmens während der Abstimmungsphase (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG). Darüber hinaus kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen (§§ 73 ff. StaRUG).