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Für das Restrukturierungsverfahren wurde ein eigenes Gericht etabliert. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Restrukturierungsgericht. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat (§ 34 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der COMI des Schuldners liegt (§ 35 S. 2 StaRUG). Sekundärer Anknüpfungspunkt ist der allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 35 S. 1 StaRUG). Insgesamt stehen 24 Restrukturierungsgerichte in Deutschland bereit.Paulus Insolvenzrecht Rn. 25. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 39 Abs. 1 StaRUG), ansonsten die ZPO (§ 38 StaRUG).