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Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist am 1.1.2021 als Teil des SanInsFoG in Kraft getreten. Das Gesetz basiert auf der EU-Richtlinie 2019/1023 und wurde wegen der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie im Eiltempo verabschiedet. Den Unternehmen in Deutschland wird erstmals die Chance eröffnet, ein (gerichtlich begleitetes) Sanierungsverfahren außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchzuführen. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der Restrukturierungsplan, der Ähnlichkeiten mit dem Insolvenzplan hat. Das neue Modell stellt dem Schuldner vier verschiedene Instrumente (Verfahrenshilfen) zur Verfügung (§ 29 Abs. 2, 3 StaRUG). Gegenüber dem Insolvenzplanverfahren bietet es den Vorteil, die Restrukturierung auf einen Teil der Gläubiger (z.B. Finanzgläubiger) zu beschränken. Zudem kann das Verfahren abseits der Medienöffentlichkeit durchgeführt werden, da es nur auf Wunsch des Schuldners zur Veröffentlichung kommt (§ 84 StaRUG). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt während des gesamten Verfahrens beim Schuldner; er muss nicht gesondert „Eigenverwaltung“ beantragen. Die neuen Regelungen sind komplex. Aufgrund der hohen Anforderungen ist das Verfahren für Kleinst- oder Kleinunternehmen, die 2019 ca. 89 % der Unternehmensinsolvenzen betrafen,Smid NZI-Beil. 2021, 64. nur bedingt geeignet.Grau/Pohlmann/Radunz NZI 2021, 522; Skauradszun NZI 2021, 568.