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Seit der Insolvenzrechtsreform 2014 können sich Verbraucher auch im Verbraucherinsolvenzverfahren mittels Insolvenzplans entschulden.Zu den Vor- und Nachteilen Foerste Insolvenzrecht Rn. 717. Der Insolvenzplan führt automatisch zur Restschuldbefreiung, wenn im Plan nichts anderes bestimmt ist (§ 227 InsO). Vorteilhaft ist, dass es keine dreijährige Wohlverhaltensperiode gibt. Der Insolvenzplan ist auch möglich, wenn Versagungsgründe bestehen. Es besteht keine Erwerbsobliegenheit. Im Insolvenzplan bleiben Drittmittel (Schenkungen von Familienangehörigen) kostenneutral (§ 230 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzplan bindet auch die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 254b InsO). Diese erhalten die im Insolvenzplan für gleiche Rechte vorgesehene Quote. Hat der Schuldner nicht alle Gläubiger in den Plan eingebunden, kann die Zahlungspflicht aus § 254b InsO allerdings seinen gesamten Plan gefährden. Nachteilig ist auch, dass die Erstellung, Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans aufwändiger ist. Die Eigenverwaltung ist im Verbraucherinsolvenzplanverfahren stets ausgeschlossen (§ 270 Abs. 1 S. 3 InsO).