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Insolvenzrecht - 4. Wirkungen der Annahme

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Insolvenzrecht

4. Wirkungen der Annahme

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Bei positivem Ausgang stellt das Gericht die Annahme des Plans durch Beschluss fest (§ 308 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 InsO). Der Plan hat die Wirkung eines Prozessvergleichs und ist Vollstreckungstitel (§ 308 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Den Gläubigern ist eine Ausfertigung des Plans sowie des Feststellungsbeschlusses zuzustellen (§ 308 Abs. 1 S. 3 InsO). Die Anträge auf Eröffnung sowie auf Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen (§ 308 Abs. 2 InsO). Gläubiger, deren Forderungen nicht im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt wurden, können vom Schuldner (zu 100 %) Erfüllung verlangen, außer sie haben die Möglichkeit verstreichen lassen, den Plan zu ergänzen (§ 308 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 InsO).

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Umstritten sind die Folgen, wenn der Schuldner mit den im Schuldenbereinigungsplan festgesetzten Raten in Zahlungsverzug kommt.Zum Streitstand OLG Saarbrücken NZI 2020, 120 Rn. 17. Überwiegend wird ein Rücktrittsrecht des Gläubigers (§ 323 BGB) befürwortet, so dass die ursprüngliche Forderung wieder auflebt.LG Hamburg NZI 2019, 15; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 308 Rn. 10; a.A. Uhlenbruck/Sternal InsO § 308 Rn. 27. Ist ein Kündigungsrecht im Plan vereinbart, ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB), ob es von allen Beteiligten einheitlich auszuüben ist.OLG Saarbrücken NZI 2020, 120 Rn. 24 ff.

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