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Führt das Gericht das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durch, stellt es den Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zu und fordert diese zur Stellungnahme binnen einer Notfrist von einem Monat auf (§ 307 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 InsO). Das Gericht muss darauf hinweisen, dass die Forderungen nach § 308 Abs. 3 S. 2 InsO erlöschen, sofern sie nicht fristgerecht ergänzt werden (§ 307 Abs. 1 S. 2 InsO). Jeder Gläubiger ist auch darauf hinzuweisen, dass sein Einverständnis zum Plan fingiert wird, wenn er innerhalb der Monatsfrist keine Stellungnahme abgibt (§ 307 Abs. 2 InsO). Nach Ablauf der Monatsfrist ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen Schuldenbereinigungsplan „nachzubessern“, wenn dies aufgrund der Stellungnahmen der Gläubiger sinnvoll erscheint (§ 307 Abs. 3 S. 1 InsO).