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Insolvenzrecht - 1. Ruhen des Eröffnungsantrages

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Insolvenzrecht

1. Ruhen des Eröffnungsantrages

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Der (zulässig) Eröffnungsantrag des Schuldners leitet die zweite Stufe ein, in der das Gericht versucht, die Schuldenbereinigung einvernehmlich zu regeln.Vgl. Uhlenbruck/Sternal InsO § 306 Rn. 9 f. Währenddessen ruht das Eröffnungsverfahren (§ 306 Abs. 1 S. 1 InsO). Zugunsten des Schuldnervermögens können Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO) angeordnet werden (§ 306 Abs. 2 InsO). Zuständig ist der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Das Gericht kann ausnahmsweise auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (zweite Stufe) verzichten, indem es sogleich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (dritte Stufe) anordnet, wenn eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Plan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Abs. 1 S. 2 InsO). Das ist in der Praxis häufig bei einem Null-Plan der Fall.Foerste Insolvenzrecht Rn. 703. Gerade bei masselosen Verbraucherinsolvenzen ist das aufwändige Verfahren meistens ohne praktischen Nutzen. Es wird nur in 3 % der Verfahren durchgeführt.HambKomm-InsR/Ritter § 306 Rn. 7.

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