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Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen Eigenantrag zu stellen (§ 306 Abs. 3 S. 1 InsO). Da ein Eigenantrag stets das erfolglose Bemühen einer außergerichtlichen Einigung voraussetzt (§ 306 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), ruht das Verfahren zunächst (§ 306 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 InsO).