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Insolvenzrecht - a) Scheitern der außergerichtlichen Einigung

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Insolvenzrecht

a) Scheitern der außergerichtlichen Einigung

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Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner eine Bescheinigung vorlegen, die dokumentiert, dass er sich in den letzten sechs Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolglos um eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern auf Basis eines Schuldenbereinigungsplans bemüht hat. Die Bescheinigung muss von einer geeigneten Person oder Stelle auf Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt worden sein (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 InsO). Für die Bescheinigung ist zwingend das Formular, das Teil des amtlichen Antragsvordrucks für das Insolvenzverfahren ist (§ 305 Abs. 5 S. 2 InsO), zu verwenden.Vgl. BGH NZI 2022, 441 Rn. 14. Geeignete Stellen sind in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer bestimmt, wozu insbesondere die Verbraucherzentralen, die Schuldnerberatungsstellen, die Gütestellen, die Sozialämter, aber auch Rechtsanwältinnen, Notare, Steuerberaterinnen und Gerichtsvollzieher gehören (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 3 InsO). Der BGH hat klargestellt, dass das Insolvenzgericht lediglich prüfen darf, ob der Schuldner die Unterlagen vollständig ausgefüllt abgegeben hat (§ 305 Abs. 5 InsO), nicht aber, ob sie inhaltlich zutreffend sind.BGH NZI 2022, 441 Rn. 12 ff. Den Gerichten ist es folglich verwehrt, zu prüfen, ob eine geeignete Person i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO beraten hat und ob die Qualitätsanforderungen an eine persönliche Beratung eingehalten wurden.BGH NZI 2022, 441 Rn. 12; zum bisherigen Streitstand BVerfG NZI 2020, 1060 Rn. 19. Damit hat der BGH den Weg geebnet, die Beratung per Telefon oder Videokonferenz durchzuführen, so dass die digitalen Formate, die auch in der Insolvenzordnung Eingang gefunden haben (z.B. Videokonferenzen § 4 S. 2 i.V.m. § 128a ZPO, E-Akte), zu Recht gestärkt worden sind.

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Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass das Scheitern des Plans nicht länger als sechs Monate zurückliegt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 InsO). Der Plan ist gescheitert, wenn nur ein Gläubiger widerspricht. Nach § 305a InsO wird das Scheitern zudem fingiert, wenn ein Gläubiger nach Beginn der Verhandlungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleitet. Die Bescheinigung muss zudem den vorgelegten Plan sowie die wesentlichen Gründe für das Scheitern umfassen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 InsO).

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