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Hinweis
Wenn Sie die (lange) Vorschrift des § 305 InsO lesen, können Sie erahnen, dass es gar nicht so einfach ist, einen Eröffnungsantrag korrekt zu stellen und alles richtig auszufüllen.
Der Schuldner muss seinen Eröffnungsantrag schriftlich stellen und die in § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO vorgesehenen Formulare und Nachweise beifügen. Hierfür existieren amtliche Vordrucke (§ 305 Abs. 5 InsO). Es besteht Verwendungszwang. Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nicht vollständig abgegeben, fordert ihn das Gericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen (§ 305 Abs. 3 S. 1 InsO). Kommt der Schuldner dem nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Eröffnungsantrag als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 S. 2 InsO). Gegen die Rücknahmefiktion gibt es kein Rechtsmittel.BGH NJW 2004, 67, 68 f. Ein neuer Antrag ist aber möglich.