Inhaltsverzeichnis
600
Der Ablauf unterscheidet sich danach, ob der Schuldner oder ein Gläubiger den Eröffnungsantrag stellt.Becker Insolvenzrecht Rn. 12. Der Eröffnungsantrag des Schuldners (§ 13 InsO) muss den (strengen) Anforderungen des § 305 InsO genügen.