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Das Verbraucherinsolvenzverfahren selbst besteht aus drei Stufen.Gottwald/Haas/Ahrens Insolvenzrechts-Handbuch § 79 Rn. 13 ff. Zunächst muss sich der Schuldner außergerichtlich um eine Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern bemühen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Hierbei unterstützen häufig Schuldnerberatungsstellen. Erst nach dem Scheitern darf der Verbraucher einen Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) stellen, der im Regelfall mit einem Restschuldbefreiungsantrag (§§ 287, 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO) verbunden wird. In der zweiten Stufe wirkt das Gericht auf Grundlage des Schuldenbereinigungsplans auf eine Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner hin. Scheitert der gerichtliche Versuch, wird das Insolvenzverfahren eröffnet, womit die dritte Stufe startet. Das Restschuldbefreiungsverfahren schließt sich regelmäßig als vierte Stufe an.