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Insolvenzrecht - 2. Adressatenkreis

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Insolvenzrecht

2. Adressatenkreis

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Hinweis

Den Adressatenkreis haben Sie schon am Anfang des Skripts kennengelernt. Hier können Sie Ihr Wissen vertiefen.

Wer Verbraucher ist, wird in § 304 Abs. 1 S. 1 InsO legal definiert. Die Norm stellt die Weichen, ob das Regelverfahren oder das Verbraucherinsolvenzverfahren die statthafte Verfahrensart ist.Für eine Abschaffung der Norm Frind NZI 2020, 497, 500 m.w.N. Nach § 304 Abs. 1 S. 1 InsO sind Verbraucher natürliche Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Zu den natürlichen Personen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben, gehören beispielsweise Beamte, Arbeitnehmerinnen, Schüler, Studierende, Rentnerinnen oder Arbeitssuchende. Umgekehrt ist § 304 Abs. 1 S. 1 InsO zu entnehmen, dass selbstständige Einzelunternehmer (z.B. Frisör, Gastwirtin, Rechtsanwalt, Zahnärztin) das Regelverfahren durchlaufen. Bei Gesellschaftern ist zu unterscheiden. Persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, PartG, PartmbB) sind keine Verbraucher, schon allein wegen der engen Verbindung zwischen Gesellschafterhaftung und Gesellschaftsinsolvenz.BeckOK InsR/Savini § 304 Rn. 11; HambKomm-InsR/Ritter § 304 Rn. 7. Nach überwiegender Ansicht gehören auch Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) oder geschäftsführende Gesellschafter zu den „Selbständigen“.Näher Gottwald/Haas/Ahrens Insolvenzrechts-Handbuch § 79 Rn. 20.

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Für natürliche Personen, die früher einmal wirtschaftlich selbstständig tätig waren, kommt es für ihre Verbrauchereigenschaft nach § 304 Abs. 1 S. 2 InsO auf zwei Merkmale an. Diese Alt-Unternehmer unterliegen dem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 1 S. 2 InsO). Zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gehören nicht nur Lohnansprüche der ehemals Beschäftigten, sondern auch Ansprüche der Sozialversicherungsträger oder der Finanzämter.BGH NJW 2006, 917, 919. Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse liegt vor, wenn der Schuldner maximal 19 Gläubiger hat (§ 304 Abs. 2 InsO). Trotz kleiner Gläubigerzahl können jedoch andere Indizien für unüberschaubare Verhältnisse sprechen, wie komplexe Anfechtungssachverhalte, Auslandsbezug oder Absonderungsrechte.BGH NZI 2009, 384, 385. Zwischen Regelverfahren und Verbraucherverfahren existieren wenige Unterschiede.Vgl. Frind NZI 2020, 497, 500. Im Verbraucherinsolvenzverfahren herrscht Vordruckzwang; zudem muss ein vorheriger Güteversuch (außergerichtliches Schuldenbereinigung) mit den Gläubigern durchgeführt worden sein.

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