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Der Entscheidung, die Restschuldbefreiung zu widerrufen, ergeht nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers (§ 303 Abs. 1 InsO). Der Antrag ist fristgebunden und muss innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden; im Fall des § 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist er binnen sechs Monaten zu stellen (§ 303 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Entscheidung über den Widerruf trifft der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Er muss den Parteien rechtliches Gehör gewähren (§ 303 Abs. 3 S. 1 InsO).