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Nach § 301 Abs. 4 S. 1 InsO treten Berufsausübungsverbote, die „allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners“ erlassen wurden, mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft. Dazu gehört § 35 Abs. 1 GewO. Erfasst werden aber auch Berufsverbote, die sich mittelbar auf die Insolvenz stützen, wie z.B. §§ 7 Nr. 9, 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 301 Rn. 22.