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Nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 Fall 1 InsO), aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, der vorsätzlich nicht gewährt wurde (§ 302 Nr. 1 Fall 2 InsO) sowie aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn der Schuldner deswegen zu einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 302 Nr. 1 Fall 3 InsO). Voraussetzung ist aber, dass die Forderungen mit dem einschlägigen Rechtsgrund fristgerecht zur Insolvenztabelle angemeldet wurden (§§ 302 Nr. 1 Hs. 4, 174 Abs. 2 InsO). Eine „Nachmeldung“ nach dem Schlusstermin oder dem Ende der Abtretungsfrist ist nicht möglich.Vgl. BGH NZI 2020, 229 Rn. 19 ff.; Foerste Insolvenzrecht Rn. 632. Wurde korrekt mit Rechtsgrund angemeldet, können die Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle beantragen und die Vollstreckung in das (neue) Vermögen des Schuldners betreiben. Hat der Schuldner seinen Widerspruch auf den angemeldeten Rechtsgrund beschränkt, kann er sich gegen eine Vollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wehren und darlegen, dass kein Fall des § 302 Nr. 1 bis 3 InsO vorliegt.BGH NZI 2020, 736 Rn. 20. Die Vollstreckung ist 30 Jahre lang möglich und unterliegt nicht der zeitlichen Begrenzung des § 51 Abs. 1 BZRG.BGH NZI 2021, 36 Rn. 12 ff. Im Übrigen sind Geldstrafen (§ 302 Nr. 2 InsO) und Ansprüche auf Rückzahlung zinsloser Darlehen, die dem Schuldner für die Verfahrenskosten gewährt wurden (§ 302 Nr. 3 InsO), von der Restschuldbefreiung ausgenommen.