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Absonderungsrechte werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt (§ 301 Abs. 2 S. 1 InsO). Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann aus einer Hypothek/Grundschuld die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreiben.BGH NZI 2021, 184 Rn. 10. Unberührt bleiben auch die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners (§ 301 Abs. 2 S. 1 InsO). Diesen wiederum ist ein Rückgriff beim Schuldner verwehrt (§ 301 Abs. 2 S. 2 InsO). Eine Anfechtungsklage nach dem AnfG ist auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung möglich.BGH NJW 2018, 2322 Rn. 8 ff. Masseverbindlichkeiten sind nach dem Wortlaut des § 301 Abs. 1 S. 1 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.BFH NZI 2018, 461 Rn. 14 ff.; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 301 Rn. 9.