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Nach § 301 Abs. 1 S. 1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO), auch gegenüber denen, die ihre Forderungen nicht zur Tabelle angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Restschuldbefreiung führt nicht zum Erlöschen der Forderungen (vgl. § 301 Abs. 3 InsO). Vielmehr werden diese zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“, die erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind.BGH NZI 2021, 184 Rn. 9; NZI 2020, 736 Rn. 19; NJW 2018, 2322 Rn. 19; NJW 2013, 3300, 3301. Gegen eine etwaige Vollstreckung kann sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage wehren, da die fehlende Durchsetzbarkeit ein materiell-rechtlicher Einwand i.S.d. § 767 ZPO ist.BGH NZI 2008, 737, 738.