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Nach § 300 Abs. 3 InsO haben die Gläubiger im Rahmen der Anhörung zur Restschuldbefreiung noch einmal Gelegenheit, einen Versagungsantrag zu stellen. Als Versagungsgründe kommen alle in der zweiten und dritten Phase bestehenden Versagungsgründe (§§ 290, 295, 297, 297a, 297a InsO) in Betracht. Für den Treuhänder gilt § 298 InsO. Liegt ein bislang nicht geltend gemachter Versagungsgrund vor, wird die Restschuldbefreiung endgültig versagt.Bork Insolvenzrecht Rn. 460. Die Entscheidung trifft der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Die Entscheidung wird gem. § 303a InsO in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen. Gegen die Versagung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 300 Abs. 3 S. 2 InsO).