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Geht die Wohlverhaltensperiode ohne vorzeitige Versagung vorüber, entscheidet das Gericht gem. § 300 Abs. 1 S. 1 InsO nach Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist endgültig über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dies gilt auch bei einem asymmetrischen Verfahren, d.h. wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist.Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 300 Rn. 12. Der Schuldner, die Insolvenzgläubiger und der Treuhänder (oder der Insolvenzverwalter in asymmetrischen Verfahren) sind vor der Entscheidung zu hören (§ 300 Abs. 1 S. 2 InsO). Gibt das Gericht dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung statt, hat dies zur Folge, dass die Restschuldbefreiung mit dem Tag des Ablaufs der Abtretungsfrist als erteilt gilt (§ 300 Abs. 1 S. 3 InsO). Damit ist der Schuldner endgültig entschuldet. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 300 Abs. 4 S. 1 InsO). In seltenen Fällen kann das Insolvenzgericht bereits vor Ablauf der Abtretungsfrist die Entscheidung zur Restschuldbefreiung treffen, nämlich dann, wenn die Forderungen vollständig bezahlt wurden und auch die Kosten des Verfahrens berichtigt sind (§ 300 Abs. 2 S. 1 InsO), z.B. wenn ein Verwandter des Schuldners die Beträge übernimmt.Vgl. Foerste Insolvenzrecht Rn. 627. Gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, steht jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung einen Versagungsantrag gestellt hat, die sofortige Beschwerde zu (§ 300 Abs. 4 S. 2 InsO).