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Hat der Treuhänder seine Mindestvergütung für das Vorjahr nicht erhalten, kann er einen Versagungsantrag stellen, wenn er den Schuldner zuvor schriftlich zur Zahlung unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen aufgefordert hat (§ 298 Abs. 1 InsO).Graf-Schlicker/Kexel InsO § 298 Rn. 3. Das Gericht muss den Schuldner anhören und ihn zur Zahlung auffordern (§ 298 Abs. 2 S. 1 InsO). Zahlt der Schuldner binnen zwei Wochen, muss die Versagung unterbleiben (§ 298 Abs. 2 S. 2 InsO). Im Fall der Verfahrenskostenstundung ist der Treuhänderantrag unzulässig (§ 298 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 InsO).