Inhaltsverzeichnis
585
§ 297a Abs. 1 S. 1 InsO ermöglicht es, die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn dem Gläubiger Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1–7 InsO erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserlangung gestellt werden (§ 297a Abs. 1 S. 2 InsO). Zudem ist der Gläubiger nur antragsbefugt, wenn er seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat.BGH NZI 2020, 369 Rn. 5 ff.
Hinweis
Bitte notieren Sie neben § 297a InsO die Norm des § 174 InsO, sofern dies Ihre Prüfungsordnung erlaubt.